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SWK 28, 1. Oktober 2004, Seite 818

Behandlung ausschüttungsgleicher Erträge bei Wertverlust der entsprechenden thesaurierenden Fonds

Gerd Lohberger

Bei thesaurierenden Investmentfonds besteht der Ertrag ausschließlich in der Erhöhung des Rücknahmepreises. Es stellt sich bei thesaurierenden Investmentfonds die Frage nach dem Realisationszeitpunkt der Fondserträge, d. h., ob die Fondserträge beim Investor erst bei der Veräußerung der Anteile berücksichtigt werden dürfen oder ob eine frühere Berücksichtigung zulässig und geboten ist. § 40 Abs. 2 Z 1 erster Satz InvFG stellt fest, dass ausschüttungsgleiche Erträge spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres als zugeflossen gelten. Befinden sich nun Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds in einem Betriebsvermögen und werden ausschüttungsgleiche Erträge zugewiesen, so sind das Betriebseinnahmen. In der Folge unterliegen diese dem allgemeinen Regieme des Steuerrechts, d. h. sie sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Der Fachsenat für Handelsrecht und Revision kommt in seiner Stellungnahme zu thesaurierenden Investmentfonds u. a. zu dem Ergebnis, dass die Vereinnahmung der anteiligen laufenden Erträge von thesaurierenden Investmentfonds durch Aufstockung des Bilanzansatzes der Investmentfondsanteile zu empfehlen sei.

Soweit die Behandlung der Erträge, auch ausschüttungsg...

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