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Sicherungsmaßnahmen gegen Rechtshandlungen des Schuldners
§§ 3, 73, 78 IO; Art 3, 4 EuInsVO
Im Allgemeinen können wegen Rechtshandlungen des Schuldners keine Ge- oder Verbote nach § 78 Abs 1 IO erlassen werden. Dies gilt aber nur solange, als die Wirkungen der Insolvenzeröffnung gemäß § 3 Abs 1 IO die Masse ausreichend sichern. Droht im Einzelfall aufgrund der konkreten Gegebenheiten trotz § 3 Abs 1 IO eine Schädigung der Masse, so können sich Sicherungsmaßnahmen auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen. Dies ist etwa der Fall, wenn Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen die VerfügungsbeschränkungS. 55 nach § 3 Abs 1 IO im Ausland konkret zu befürchten sind.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Mag. M W zum IV bestellt. Mit Beschluss des ErstG vom wurde der Sanierungsplanantrag gem § 141 Abs 1 Z 6 IO rk zurückgewiesen und der IV angewiesen, die Verwertung des schuldnerischen Vermögens vorzunehmen und die Ansprüche der Schuldnerin zur Sicherung der Masse einbringlich zu machen.
Die Schuldnerin ist Gesellschafterin der in Slowenien registrierten und ansässigen B d.o.o; Geschäftsführer der Schuldnerin ist Dr. A S; er ist auch Geschäftsführer der slowenischen...