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Anfechtung der Rückzahlung eines zinslosen Überbrückungsdarlehens
Der Darlehensgeber hatte die angefochtene Befriedigung nicht „in der Zeit“ zu beanspruchen, wenn das Überbrückungsdarlehen nur dann zurückzuzahlen war, wenn die Schuldnerin wieder über ausreichende Mittel verfügte und sie im Zeitpunkt der Zahlung demgegenüber weder die Löhne ihrer Mitarbeiter noch ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt und Gebietskrankenkasse begleichen konnte.
Ein Darlehen ist auch dann kein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft, wenn es zeitnah zurückgezahlt wird.
Aus der Begründung:
2.1 Gem § 30 Abs 1 Z 1 IO kann der IV (ua) eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Befriedigung eines Gläubigers anfechten, wenn der Gläubiger eine Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte, es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlung vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.
2.2 Ob der Gläubiger die erlangte Befriedigung „in der Zeit zu beanspruchen hatte“, in der er sie erlangte, ist danach zu beantworten, ob ihm diese im Zeitpunkt der Erlangung aufgrund eines...