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ÖBA 1, Jänner 2017, Seite 53

Zur Auslegung der Effektivklausel in einer Bankgarantie

§§ 880a, 914, 915 ABGB

Die Auslegung gemäß §§ 914, 915 ABGB richtet sich danach, wie die Effektivklausel vom Begünstigten als Erklärungsempfänger redlicherweise verstanden werden musste. Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren. Ansonsten hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen genau zu erfüllen.

Aus der Begründung:

1. Die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen unterliegen den §§ 914, 915 ABGB (RS0033002; RS0017670), sodass deren Interpretation regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. Dies gilt ebenso für eine in der Bankgarantie enthaltene Effektivklausel (RS0033002 [T11] = RS0017670 [T10]).

1.2 Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht (RS0033002). Im Regelfall ist nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich. Im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, ...

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