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ÖBA 1, Jänner 2017, Seite 52

Kein Rechnungslegungsanspruch des Garanten gegen den Begünstigten

§§ 880a, 1295, 1394, 1431 ABGB; Art XLII EGZPO

Dem Garanten steht grundsätzlich kein Rechnungslegungsanspruch gegen den Begünstigten zu, um den Umfang eigener Kondiktionsansprüche zu bestimmen.

Aus der Begründung:

Die klagende Garantiegeberin begehrt im Rahmen einer Stufenklage von der begünstigten beklagten Werkbestellerin nach Ablauf der Garantiezeit Rechnungslegung über die Verwendung des abgerufenen Haftrücklassgarantiebetrags und dabei insb Aufklärung darüber, welche beim Bauvorhaben aufgetretenen Mängel von der garantiebestellenden Werkunternehmerin zu verantworten seien samt Bekanntgabe der darauf entfallenden Sanierungskosten. In ihrer außerordentlichen Revision gegen die klagsabweisliche E des Berufungsgerichts zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Der Rechnungslegungsanspruch gem Art XLII Abs 1 F 1 EGZPO, zu dessen klageweisen Geltendmachung nach Abs 2 nur befugt ist, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens- oder des Schuldenstandes hat, begründet keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt eine solche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht voraus (RS0034986). Diese Verpflichtung kann sich entweder un...

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