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ÖBA 1, Jänner 2017, Seite 51

Gerichtsstand für Klage aus Staatsanleihe

§§ 905, 988, 1313a ABGB; Art 5 EuGVVO 2001

Die Zahlstelle ist als Erfüllungsgehilfin der Anleiheschuldnerin anzusehen. In ihrer Benennung ist keine Erfüllungsortvereinbarung zu erblicken.

Aus der Begründung:

2.2 Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO sind in erster Linie die Klagsangaben maßgebend. Soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht auch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Bekl gehören (C-375/13 Rn 62 f).

Der Kl bezeichnet sich als Inhaber der zugrunde liegenden Staatsanleihen und bezieht die behauptete Zahlungspflicht auf den bekl Staat als Schuldner aus den Anleihebedingungen. Damit nimmt er in ausreichender Weise auf das behauptete Rechtsverhältnis zwischen ihm als Erwerber und dem bekl Staat als Emittent der Inhaberschuldverschreibung Bezug.

Der bekl Staat hat eingewendet, dass Inhaber und Gläubiger aus den Anleihen nicht der Kl sei, sondern diese Stellung nur den Teilnehmern am Girosystem der griechischen Zentralbank zukomme...

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