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ÖBA 1, Jänner 2017, Seite 49

Insolvenzantrag eines Gläubigers ohne titulierte Forderung?

§ 69, 70 IO

Für die Beurteilung, ob der Antragsteller seine Insolvenzforderung bescheinigt hat, sind im Rechtsmittelverfahren die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend. Im Rekursverfahren können daher neu hervorgekommene Beweismittel, aber keine erst nach Beschlussfassung erster Instanz entstandenen Tatsachen, berücksichtigt werden. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann in einem neuen Insolvenzantrag geltend gemacht werden, dem der Einwand der entschiedenen Sache nicht entgegensteht.

An die Bescheinigung nicht titulierter Insolvenzforderungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein erstinstanzlichesS. 50 Urteil kann als Bescheinigungsmittel dienen, es reicht aber dann nicht aus, wenn es dem Antragsgegner gelingt, gewichtige Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu erwecken, deren Prüfung die Lösung komplexer Rechtsfragen und umfangreiche Beweisaufnahme im Zivilverfahren erfordern würde.

Auch wenn dbzgl kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, reicht das Bestehen mehrerer Forderungen für sich allein idR noch nicht aus, um Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.

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