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ÖBA 1, Jänner 2017, Seite 49

Seitliche Unterschrift des Ausstellers auf eigenem Wechsel?

Art 75 WG

Da beim eigenen Wechsel der Aussteller dem Annehmenden gleich steht, ist ein – wie beim Akzept durch den Bezogenen üblich – auf der Urkunde quer geschriebener Namenszug eine gültige Unterschrift.

Aus der Begründung:

Die Kl beantragte die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags. Dazu legte sie einen eigenen Wechsel (Zahlungsversprechen „Ich zahle“ iSd Art 75 Z 2 WG) im Original vor. Der untere Bereich mit dem vierzeiligen Vordruck zur näheren Bezeichnung der „Ausstellerin“ ist leer; die einzige Unterschrift findet sich links quer neben dem Wechseltext, über dem (ebenfalls querstehenden Vordruck) „Unterschrift“.

Das ErstG wies den Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrags ab und die Klage zurück. Gem Art 1 Z 3 WG müsse der Wechsel den Namen des Bezogenen enthalten. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Wechsel gehe nicht hervor, wer der Aussteller sei, und damit sei auch der Bezogene nicht erkennbar. Der Wechsel besitze daher nicht alle Erfordernisse der Gültigkeit.

Das RekG bestätigte die E. Eine Bezeichnung des Ausstellers sei zwar beim eigenen Wechsel gem Art 75 WG nicht erforderlich, sondern nur dessen Unterschrift, diese müsse aber den ganz...

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