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ÖBA 1, Jänner 2017, Seite 48

Zur Eigenhaftung von Gehilfen in einer Vertriebskette

§§ 863, 1300, 1313a ABGB

Die Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen ist zu bejahen, wenn der Anlageinteressent klar macht, er wolle – bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung – die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Gehilfen in Anspruch nehmen, soweit dieser die Tätigkeit auch wirklich entfaltet. Ein Anlageberater oder -vermittler haftet nämlich für die Verletzung ihn treffender Auskunftspflichten, wenn vom schlüssigen Zustandekommen eines Auskunftsvertrags ausgegangen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Bekl verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Versicherungsmaklertätigkeit und betrieb ein Büro als unabhängiger Versicherungsmakler. Er begann 1996 mit der Vermittlung von A-Genussscheinen.

Der Nebenintervenient [„NI“] begann 1997 mit dem Verkauf von A-Genussscheinen. Von 2003 bis 2007 trat er in enge vertragliche Beziehung zum Bekl. Er war tw auf Werkvertragsbasis und tw als freier Dienstnehmer für das Büro des Bekl tätig. Der NI ließ mit Wissen des Bekl einen Stempel anfertigen, der den Bekl als unabhängigen Versicherungsmakler und den NI als Betreuer auswies. Diesen verwendete er auch auf Kaufverträgen für A-Genussscheine. Zwischen dem NI u...

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