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Zu den Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Kreditvertrags
§§ 879, 987, 990 ABGB; § 6 KSchG
Damit eine Bank einen Kreditvertrag außerordentlich aufkündigen kann, muss ihr Vertrauen darauf erschüttert sein, dass der Kredit ordnungsgemäß bedient werden wird, sodass eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus.
Eine AGB-Klausel, wonach die Bank zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn der Kreditnehmer oder ein Bürge stirbt, verstößt mangels genereller sachlicher Rechtfertigung gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.
Wichtige Gründe für die außerordentliche Aufkündigung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt hat.
Liegt kein Kündigungsgrund vor, so löst die grundlose außerordentliche Aufkündigung den Kreditvertrag nicht auf.
Aus der Begründung:
Der am verstorbene G B hatte am mit der Bekl einen Kreditvertrag über € 68.000 abgeschlossen und die Kreditraten bis zu seinem Tod bedient. Zur Besicherung der Kreditforderung hatte er der Bekl mittels Sicherungsübereignungsvertrag Goldmünzen und -nuggets übertragen. In diesem Vertrag wurde ua festgehalten: „Sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist die Sparkasse berechtigt, da...