Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsausgaben: Zivilprozess
• Die Abziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vom Abgabepflichtigen geführten Zivilprozess als Betriebsausgaben und der damit in Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer als Vorsteuer hängt vor allem davon ab, welcher Anspruch im Prozess strittig ist. Werden dabei betrieblich veranlasste und nicht betrieblich veranlasste Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet, ist maßgebend, ob die betrieblich veranlasste Forderung strittig ist. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
()