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Begünstigungsabsicht bei „Druckzahlungen“
Begünstigungsabsicht setzt kein besonderes Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn dessen (konkret drohende) Klagen oder Exekutionsmaßnahmen durch sog Druckzahlungen hintangehalten werden sollen oder sich der Schuldner von drohenden Straf- oder Insolvenzverfahren befreien will.
Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die darauf schließen lassen; ob der festgestellte Sachverhalt den Schluss auf die Begünstigungsabsicht iSd § 30 Abs 1 Z 3 IO zulässt, ist eine revisible Rechtsfrage.
Musste der Gläubiger – etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung – die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht anzulasten.
Die Verknüpfung der Zahlung mit der Zustimmung zur Einstellung der Exekution ist kein Zug um Zug Geschäft.
Aus der Begründung:
3. Mit der Frage, ob ausreichende Feststellungen vorliegen, die die Beurteilung einer Begünstigungsabsicht des Schuldners zulassen, hat sich das BerG ohnehin auseinandergesetzt.
3.1 Die dbzgl Ausführu...