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Elektronische Übermittlung der Voranmeldungen
Richtlinienänderung
Rz. 2755
Gem. § 21 Abs. 1 vierter und fünfter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO BGBl. II Nr. 226/2003 hat die Übermittlung der Voranmeldungen elektronisch über Finanz-Online zu erfolgen, ausgenommen die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar.
Von Unzumutbarkeit mangels technischer Voraussetzungen ist nur dann auszugehen, wenn weder der Unternehmer noch der von ihm zur Abgabe von Voranmeldungen bevollmächtigte steuerliche Vertreter über einen Internet-Anschluss verfügen. In diesen Fällen ist zwingend der amtliche Vordruck U 30 (Druckversion oder die besorgte Internetversion) zu verwenden. Eigendrucke müssen der auf der Homepage des BMF unter „Formulare - Steuerformulare - Umsatzsteuer" dargebotenen Internetversion nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich entsprechen.