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Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung
Richtlinienänderung
Rz. 2751
Gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 i. V. m. § 1 VO des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 462/2002, entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Bnicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht seit 2003 die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen. Unternehmer, die ausschließlich gem. § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerbefreite Umsätze tätigen, sind jedoch aus Vereinfachungsgründen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit, sofern sich für einen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
• Beispiel:
Ein Arzt, dessen Umsätze im Jahr 2002 600.000 € betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum 01/2003 Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 i. H. v. 40.000 € . Daneben tätigt er keine anderen Umsätze. Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldu...