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SWK 13, 1. Mai 2004, Seite 493

Vorsteuerabzug für Geschäftsessen

Peter Kolacny, Emil Caganek und Elisabeth Kraus

Richtlinienänderung

Rz. 1925

Hinsichtlich der Frage, wann Leistungen im Zusammenhang mit einem Geschäftsessen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 i. V. mit § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als für das Unternehmen ausgeführt gelten, ist von der Rechtslage des EStG 1988 zum auszugehen (vgl. hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer). Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 i. d. F. zum waren derartige Aufwendungen oder Ausgaben entweder zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt, wenn diese der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog, oder - bei Fehlen dieser Voraussetzung - zur Gänze von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeschlossen. Bezüglich des Nachweises des Werbezwecks und der überwiegenden betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung siehe Rz. 4823 der EStR 2000.

Anmerkungen: Die erst nach dem erfolgte einkommensteuerrechtliche Einschränkung dahin gehend, dass trotz eindeutigem Werbecharakter des Geschäftsessens die diesbezüglichen Aufwendungen nur zur Hälfte absetzbar sind, hat daher nach dem neuen Richtlinientext für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine Bedeutung.

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