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Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer
Richtlinienänderung
Rz. 1923
Hinsichtlich der Frage, wann Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 i. V. mit § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als für das Unternehmen ausgeführt gelten, ist von der Rechtslage des EStG 1988 zum auszugehen (). Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 i. d. F. zum können Aufwendungen (Ausgaben) für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. ).
Anmerkungen: Die erst nach dem erfolgte einkommensteuerrechtliche Einschränkung dahin gehend, dass die Absetzbarkeit der Arbeitszimmer-Aufwendungen nur dann gegeben ist, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, gilt somit nach dem neuen Richtlinientext für den Bereich der Umsatzsteuer nicht.