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Entgelt für Wärmelieferung
Richtlinienänderung
Rz. 1196
Die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die Finanzierungskosten für die Anschaffung der Heizanlage zählen nicht zum Entgelt für die Wärmelieferung ( Zl. 99/15/0128).
Anmerkungen: Bei der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke ist die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen. Es ist daher das Entgelt für die Wärmelieferung (hiefür Steuersatz von 20 %) zu ermitteln. Nach dem bisherigen Richtlinientext gehörten zu diesem Entgelt auch die anteiligen Kosten für die Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang stehen. Diese Rechtsauffassung konnte im Hinblick auf das zitierte VwGH-Erkenntnis nicht aufrechterhalten werden. Der VwGH begründet seine Rechtsaufassung damit, dass zum Begriff „Heizkosten" sowohl i. S. d. WGG (der Anlassfall betraf eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft) als auch i. S. d. Heizkostenabrechnungsgesetzes weder die AfA der Heizanlage noch deren Finanzierungskosten gehören.
Die neue Auslegung gilt für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme gleichermaßen bei der „normalen" Wohnungsvermietung (§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994), bei der Nutzungsüberlassung durch gemein...