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Umsätze für die Luftfahrt
Richtlinienänderung
Rz. 1142a
Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Rz. 1142 genannte Liste gilt Folgendes: Hat das zuständige Finanzamt festgestellt, dass der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und keine gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 steuerfreien Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das zuständige Finanzamt hierüber eine schriftliche Bestätigung, die bis zur Veröffentlichung einer neuen Liste gilt. Der Unternehmer kann anderen Unternehmern Kopien dieser Mitteilung übermitteln und sie auf diese Weise informieren. Die anderen Unternehmer sind berechtigt, diese Kopien bis zur Veröffentlichung einer neuen Liste für die Führung des buchmäßigen Nachweises zu verwenden.
Anmerkungen: Das Bundesministerium für Finanzen erstellt einmal jährlich eine Liste der begünstigten Luftfahrtunternehmer. Damit Luftfahrtunternehmer, die ihr Unternehmen neu gegründet haben und deswegen noch nicht in der Liste aufscheinen, nicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit behindert werden, besteht nunmehr die Möglichkeit, vom zuständigen Finanzamt eine schriftliche Bestätigung zu erhalten, dass die Voraussetzungen (überwiegend grenzüberschreitende Beförderungsleistungen) zum st...