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Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen durch die Post
Richtlinienänderungen
Rz. 1086
Bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen, die bei einem Postamt aufgegeben werden, dient als Ausfuhrnachweis der Versendungsbeleg (Aufgabeschein, EMS-Formular oder Lieferschein) oder die Zollanmeldung der Post.
Rz. 1087
Bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen, die bei einem Postamt als einfacher Brief aufgegeben werden und für die durch das Postamt kein Versendungsbeleg ausgestellt wird, kann die Ausfuhr des Gegenstandes durch innerbetriebliche Unterlagen in Verbindung mit den Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung nachgewiesen werden.
Der Ausfuhrnachweis für die Ausfuhr solcher Gegenstände kann jedoch nur dann als erbracht angesehen werden, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
• Die Bestellung des Gegenstandes durch den Abnehmer muss schriftlich erfolgt sein und nachgewiesen werden können (Bestellschreiben, Schriftverkehr).
• Die einzelnen Sendungen müssen in einem fortlaufend und lückenlos geführten Postversandbuch eingetragen sein; aus den Eintragungen müssen der Tag der Versendung, der Name des ausländischen Abnehmers und der Bestimmungsort der Sendung hervorgehen. ...