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Umsätze von Krankenanstalten (Überlassung von Geräten, Lieferung von Arzneimitteln)
(Überlassung von Geräten, Lieferung von Arzneimitteln)
Richtlinienänderung
Rz. 928 (erster Absatz sowie Pkt. 5 und 9)
Befreit sind nur solche Leistungen, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung zusammenhängen. Die Umsätze dürfen im Wesentlichen nicht dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Zu den unter § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 fallenden Umsätzen der Krankenanstalten gehören - unter den vorstehend angeführten Voraussetzungen - insbesondere
• die Überlassung von medizinisch-technischen Geräten und damit verbundene Gestellungen von medizinischem Hilfspersonal, z. B. Computer-Tomograph an angestellte Ärzte für deren selbstständige Tätigkeit an Krankenhäusern und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung;
• die Zurverfügungstellung von Fernsprechern an Patienten, Personal oder Besucher zur Mitbenützung;
Anmerkungen: Die Einfügung des zweiten Satzes will die Steuerfreiheit bei einer Konkurrenzsituation zu anderen Gewerbetreibenden ausschließen.
Gegenüber der bisherigen Formulierung ist nicht generell die Überlassung von Einrichtungen begünstigt, sondern nur die Überlassung v...