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Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
Anmerkungen: Die Rz. 601 bis 606 bringen die Begriffs- und Ortsbestimmung der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie Beispiele zu den genannten Leistungen. Sie entsprechen inhaltlich den Ausführungen im SWK-Heft 25/2003, Seite S 628 ff.
Richtlinienänderung
Rz. 624
Die Sonderregelung des § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 i. d. F. ab betrifft auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittland aus betreibt, an einen Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Sie werden dort erbracht, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Näheres siehe Rz. 601 ff.).
Anmerkungen: Zu beachten ist, dass der bisherige Inhalt der Bestimmung des § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 (Katalogleistungen eines Drittlandsunternehmers an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts werden im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet werden) in die Bestimmung des § 3a Abs. 11 UStG 1994 aufgenommen wurde (wobei gleichzeitig an die Stelle des Begriffes „Körperschaft" die „juristische Person" des öffentlichen Rechts getreten ist). Im § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 wird nunmehr der Ort der auf elektronischem Weg von Drittlandsunternehmern an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht...