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Sonderregelungen für die Lieferung von Gas
Richlinienänderungen
Rz. 422b
Rz. 422a gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen.
Rz. 1536a
Rz. 1536 gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen.
Rz. 2601b
Rz. 2601a gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen.
Anmerkungen: Gemäß der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom (umzusetzen bis ) wurde die 6. MwSt-Richtlinie dahin gehend abgeändert, dass für die Lieferung von Elektrizität und Erdgas zwischen Unternehmern - aufgrund der Schwierigkeit der Bestimmung des Lieferortes - das Empfängerortprinzip und das Reverse-Charge-Prinzip vorgesehen werden. Die Einfuhr von Elektrizität und Erdgas aus dem Drittlandsgebiet soll von der EUSt befreit werden.
Die Umsetzung der Richtlinie 2003/92/EG wurde in den UStR hinsichtlich Elektrizität im Wesentlichen bereits vorweggenommen (betreffend Empfängerortprinzip und Nichterhebung der EUSt in Rz. 422a und betreffend Reverse-Charge-Prinzip in Rz. 2601a).
Durch die gegenständlichen Ergänzungen werden die vorgenannten Bestimmungen auch auf die Lieferung von Erdgas anwendbar. Dasselbe gilt für die Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungslegung.