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Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft
Richtlinienänderung
Rz. 36
Bei der Gesellschaftsgründung leistet der Gesellschafter eine Einlage, die Gesellschaft gewährt Anteilsrechte. Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage keine steuerbare Leistung (, KapHag Renditefonds 35). Zum Vorsteuerabzug siehe Rz. 1992.
Anmerkungen: In Rz. 8 findet sich dieselbe Änderung wie in der Rz. 36. Weiters wurden die Beispiele in Rz. 37 dahin gehend geändert, dass nicht mehr die Gründung einer GmbH, sondern die Gründung einer GesbR behandelt wird und hier - dem EuGH-Urteil C-442/01 folgend - die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die GesbR als nicht steuerbar behandelt wird. Bisher ging man - unabhängig von der Gesellschaftsform - bei der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen von steuerbaren, jedoch gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f oder g UStG 1994 steuerfreien Umsätzen aus.
Das EuGH-Urteil C-442/01 wirft einige Fragen auf:
Es ist etwa nicht geklärt, ob die Nichtsteuerbarkeit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen auch für andere Gesellschaften (außer GesbR) gilt. Die Richtlinienänderung umgeht diese Frage, indem sie speziell nur mehr auf die GesbR eingeht. Aus der Begründ...