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Mitgliedsbeiträge an einen Verein
Richtlinienänderung
Rz. 34 (dritter und vierter Absatz)
Die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins können die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. Die Leistungen des Vereins bestehen darin, dass er seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt (, Kennemer Golf & Country Club).
Die Sonderregelungen für gemeinnützige Sportvereinigungen (Liebhaberei, Steuerbefreiung) werden dadurch nicht berührt.
Anmerkungen: Dieser Ergänzung der Rz. 34 um das EuGH-Urteil Rs. C-174/00 wird bei gemeinnützigen Vereinen grundsätzlich zu keinen Änderungen führen, da die genannten Leistungen in der Regel im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gemäß § 45 Abs. 2 BAO erbracht werden und diese Leistungen von der Liebhabereivermutung erfasst sind (siehe diesbezüglich Liebhaberei-Richtlinien 1997, Abschn. 25). Bei gemeinnützigen Sportvereinen gilt überdies - falls die Liebhabereivermutung nicht zur Anwendung kommt - die unechte Steuerbefrei...