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Factoring
Richtlinienänderungen
Rz. 8 (vorletzter Punkt)
• Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er dafür seinen Kunden Gebühren, übt er damit eine steuerbare Tätigkeit aus. Diese Tätigkeit stellt eine Einziehung von Forderungen dar, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. c UStG 1994 nicht steuerfrei ist (, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH).
Rz. 757
Beim (unechten und echten) Factoring ist der auf die Kreditgewährung entfallende Entgeltsteil steuerfrei. Hinsichtlich Vorsteuerabzug siehe Rz. 1997.
Rz. 1997
Die im Rahmen des Factoring-Geschäftes dem Anschlusskunden verrechneten Gebühren stehen nicht mit der vom Anschlusskunden vorgenommenen Forderungsabtretung an den Factor, sondern mit der sonstigen unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers im Zusammenhang.
Anmerkungen: Anlass für die Änderungen ist das Urteil des EuGH Rs. C-305/01. Nach der bisher herrschenden Meinung wurde beim echten Factoring die Abtretung der Forderung durch den Anschlusskunden an den Factor nur als steuerfreie Forderungsabtretung betrachtet. Die Factor selbst erbrachte weder mit dem Kauf der Forderung noch mit ihrer Einziehung eine Leistung gegen Entgelt. Beim unechten Factoring kommt ...