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SWK 13, 1. Mai 2004, Seite S 473

Verlust des Hälftesteuersatzes aufgrund der Entfaltung einer weiteren Tätigkeit

Die Betriebsinhaberin liquidierte infolge Erreichung des sechzigsten Lebensjahres ihren Betrieb und begehrte für den Aufgabegewinn den Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG. Dieser wurde jedoch seitens des Finanzamtes mit der Begründung nicht gewährt, dass Einkünfte aus einer weiteren aktiven Tätigkeit begünstigungsschädlich seien.

Unter aktiver Tätigkeit ist jede aktive Betätigung im Erwerbsleben zu verstehen. Dazu zählen sowohl die aus einer aktiven Betätigung erzielten Einkünfte des § 2 Abs. 3 Z 1-4 EStG 1988 als auch Betätigungen des § 29 Z 4 EStG 1988.

Wird eine Tätigkeit mehrere Jahre hindurch ausgeübt, und sei es auch nur geringfügig und hauptsächlich zu den Geschäftsspitzenzeiten, ist das Vorbringen, dass die Zahlungen nur einen Spesenersatz darstellen, unglaubhaft. Es widerspricht jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung, dass man über einen so langen Zeitraum unentgeltlich tätig ist und dafür nur einen Spesenersatz von rund 3.000,- bis 5.000,- S erhält. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die auszahlende Firma anstelle Spesenabrechnungen Lohnzettel, unter Berücksichtigung des Jahressechstels, ausstellte. Die aktive Beschäftigung der Bw. war daher als nichtselbstständige Tätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG i. V. m. § 25 EStG) einzustufen und diese wir...

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