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Identität von Wohnung und Arbeitsstätte
Begründung und Ergebnis wenig plausibel
Mit Erkenntnis vom , 97/14/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei örtlicher Identität von Arbeitsstätte und Wohnsitz eines Dienstnehmers die Fahrten zu weiteren Arbeitsstätten jedenfalls nicht als Dienstreisen anzusehen sind. Die Entscheidung überzeugt nicht.
I. Begründung des VwGH
Nach Ansicht des VwGH findet seine Entscheidung ihre ausschließliche Rechtfertigung darin, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn die Fahrten zur weiteren (hier untergeordneten) Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit dem Wohnsitz örtlich identen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Die Fahrten eines Dienstnehmers von der mit seinem Wohnsitz identen Arbeitsstätte zu einer anderen Arbeitsstätte seien somit jedenfalls als Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen, die nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden könnten.
II. Kritische Anmerkung
1. Begründung
Die Begründung des VwGH ist lapidar und von mäßiger Qualität. Das Argument fehlender zusätzlicher Aufwendungen (Ausgaben) beruht auf einer Wertungsentscheidung, die das gewünschte Ergebnis bereits in sich trägt: Wenn der Gerichtshof im Fall der Identität von Wohnsitz (Wohnung) und Arbeit...