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SWK 13, 1. Mai 2004, Seite T 89

Zulässiges Abweichen vom Lohnkonto

Stehen den auf dem Lohnkonto verzeichneten Beträgen keine Auszahlungsbelege gegenüber, so ist die Höhe der Bezüge nach den tatsächlichen Verhältnissen zu ermitteln

SachverhaltDer als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Fa. X tätige Berufungswerber (Bw.) wurde gemäß den Lohnzetteln zur Einkommensteuer 1998 und 1999 veranlagt.

In der Berufung wurde ausgeführt, dass - vom Erhalt eines Nettobetrages von 65.000 S abgesehen - die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Bezüge nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Der Bw. im Insolvenzverfahren der Fa. X habe ausständige Gehälter im Ausmaß von 230.000 S geltend gemacht, wobei nämliche Forderung vom Masseverwalter bestritten worden sei.

S. T 90Aufgrund ergänzender Erhebungen des Finanzamtes gab der Masseverwalter bekannt, mit dem Bw. im Jahre 2000 einen gerichtlichen Vergleich beim Arbeits- und Sozialgericht W geschlossen zu haben. Einerseits habe das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bw. und der Fa. X im Zeitraum April 1998 bis Juli 1998 bestanden, andererseits seien die ursprünglich angemeldeten Konkursforderungen (aus dem Titel ausständiger Gehälter) vom Bw. auf den Betrag von 35.000 S eingeschränkt worden.

Im Zuge ergänzender Erhe...

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