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Buchführung: Ordnungsmäßigkeit
• Über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Verlustjahr als Voraussetzung für die Vortragsfähigkeit eines Verlustes ist die Entscheidung in der Veranlagung des Jahres zu treffen, in welchem der Verlustvortrag ansteht, während für die Ermittlung des Verlustes als solchen die Entscheidung bei der Veranlagung des Verlustjahres zu treffen ist. - (§ 10 Abs. 8 EStG 1988), (Abweisung)
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