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SWK 25, 1. September 2004, Seite 55

Personalvertreter: Arbeitszimmer

Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter sind bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die fallweise Nutzung eines Raumes für die Tätigkeit als Personalvertreter eine die Anerkennung als Arbeitszimmer hindernde gemischte (der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 zuzurechnende) Verwendung darstellt. - (§ 20 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0187)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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