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Vereinheitlichung der CRR-Optionen und Ermessensspielräume im SSM
Die CRR räumt den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities, NCA) und der Europäischen Zentralbank (EZB) Optionen und Ermessensspielräume in einer Reihe von unterschiedlichen Regelungsbereichen ein. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übte diese im Rahmen der CRR-Begleitverordnung (CRR-BV) aus, die EZB erließ hierfür die Verordnung 2016/445/EU (EZB-CRR-BVO).
Im einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) ist die EZB ermächtigt, Verordnungen, Leitlinien und allgemeine Weisungen an die NCA zu erlassen. Die EZB veröffentlichte am in diesem Zusammenhang einen Leitlinienentwurf und einen Empfehlungsentwurf für eine Angleichung von Optionen und Ermessensspielräumen.
Der EZB-Leitlinienentwurf beinhaltet insbesondere folgende Vereinheitlichungen:
Eigenmittel: NCA dürfen KI-Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors nicht verbieten. Stattdessen ist ein Risikogewicht iHv 1.250% bei Überschreiten des Schwellenwerts vorzuschreiben. Dies entspricht bereits § 22 CRR-BV und wird somit von der FMA bereits in dieser Form angewendet.
Kapitalanforderungen: (a) Die Definition des Schuldnerausfalls in Art 178 Abs 1 CRR darf für immobilienbesichert...