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Getränkesteuer Wien
• Ausgehend von dem in § 5 Wiener Getränkesteuerverordnung normierten Erklärungszeitraum muss der Abgabenbescheid, um den Anforderungen des § 146 Abs. 2 WAO zu entsprechen, jedenfalls eine Aufschlüsselung nach Erklärungsperioden und die Bemessungsgrundlage enthalten. - (§ 146 Abs. 2 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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