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Berufungssenat: Zuständigkeit
• Über Berufungen gegen Säumniszuschlagsbescheide ist grundsätzlich monokratisch zu entscheiden. Besteht aber wie in § 261 BAO ein normierter Zusammenhang, so ergibt sich daraus für die Entscheidung über die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid die Zuständigkeit des Berufungssenates. - (§ 261 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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