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VfGH: gewerbliche Buchhalter
• Gewerbeordnung: Aufhebung der Wortfolge „im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998" in § 102 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2002; die gesetzliche Beschränkung der gewerblichen Buchhalter, die Geschäftsbuchhaltung einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten lediglich für jene Betriebe vornehmen zu dürfen, deren Umsatz sich im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 BAO hält, widerspricht dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz.
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