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VfGH: Veräußerungsgewinn
• Einkommensteuer: Aufhebung des § 124b Z 25 EStG 1988 (i. d. F. BGBl. Nr. 797/1996) wegen Verstoßes gegen den Stufenbau der Rechtsordnung.
Der Gerichtshof kann der Bundesregierung insbesondere darin nicht folgen, dass der Verfassungsbestimmung des § 124a Z 4 EStG 1988 i. d. F. des Strukturanpassungsgesetzes 1996 auf Grund der im 2. Satz dieser Bestimmung verwendeten Wortfolge „noch nicht anzuwenden" die Möglichkeit einer (weiteren) zeitlichen Beschränkung ihres Anwendungsbereiches durch den einfachen Gesetzgeber inhärent sei und die einfachgesetzliche Vorschrift der Z 25 des § 124b EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 797/1996 eine verfassungskonforme Konkretisierung dieser Ermächtigung darstelle. Wenn der Gesetzgeber zunächst (im Satz 1 des § 124a Z 4 EStG 1988) anordnet, dass die neue Rechtslage (das heißt die Einschränkung der Begünstigungen) „erstmalig" auf Vorgänge nach dem anzuwenden ist, und im Satz 2 dann einschränkt, dass die neue (ungünstigere) Rechtslage auf Vorgänge „noch nicht anzuwenden" ist, die auf einem vor dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft beruhen, so wird damit der sachliche Anwendungsbereich der neuen und der alten Rechtslage in besonderer, vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens abweichender Weise abgegrenzt.
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