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FER 21 - eine Orientierungshilfe für Spenden sammelnde Vereine?
Schweizer Fachempfehlung für die Rechnungslegung gemeinnütziger, sozialer NPO berücksichtigt spezifische Informationsbedürfnisse von Spendern und Subventionsgebern
Die Rechnungslegungsvorschriften für österreichische Vereine orientieren sich an Informationsbedürfnissen, die sich primär aus dem Handelsrecht ableiten und damit dem Gläubigerschutzprinzip entsprechen. Sie berücksichtigen in unzureichender Weise die spezifischen Bedingungen, die sich aus der Mission und den spezifischen Leistungsbedingungen von sozialen oder karitativen Nonprofit-Organisationen (NPO) ergeben.
1. Rechnungsabschluss nach HGB für mittlere und große Vereine ab 2005
In Österreich wurden durch das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG; BGBl. I Nr. 66/2002) zwingende Rechnungslegungsvorschriften für alle ideellen Vereine (und damit für den Großteil der Nonprofit-Organisationen) erlassen. Diese Bestimmungen waren erstmals für Rechnungsjahre, die nach dem begannen, anzuwenden. Grundsätzlich wurden alle Vereine zunächst als kleine Vereine eingestuft. § 21 VerG verlangt vom Leitungsorgan eines Vereins, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es ist ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten (laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und Vermögensübersicht, in der die wichtigsten Posten des Vereinsvermögens, offene Fo...