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Behandlung von Vor- und Außergruppenverlusten gem. § 9 Abs. 6 KStG 1988 i. d. F. des StReformG 2005
Das BMF beabsichtigt, § 9 Abs. 6 Z 4 KStG 1988 i. d. F. des StReformG 2005 dahin gehend zu interpretieren, dass der Gesetzeswortlaut für eine 100%ige Verrechnung von Vor- und Außergruppenverlusten mit dem Jahresgewinn eines Gruppenmitglieds spricht. Für die Beurteilung im konkreten Einzelfall ist das zuständige Finanzamt berufen. (