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Einwendungen aus dem Gesellschaftsverhältnis können im Einkommensteuerverfahren nicht vorgebracht werden
Die Bw. kann den Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung anfechten, dass sie zwar allein haftende, persönliche Gesellschafterin der KEG gewesen sei, jedoch ihr Ehegatte die Firma geführt und alle Geschäfte getätigt habe und sie folglich mit der Firma nichts zu tun hatte und auch keine wie immer gearteten Einkünfte von dieser bezogen habe. Sie habe nur ihren Namen zur Verfügung gestellt. Derartige Einwendungen hätten im einheitlichen und gesonderten Verfahren der Gesellschaft entweder im erstinstanzlichen Verfahren oder in einer Berufung gegen diesen Bescheid vorgebracht werden müssen.
§ 252 Abs. 1 BAO normiert nämlich für den Fall, dass einem Bescheid Entscheidungen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, zugrunde liegen, der (Einkommensteuer-)Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die Einkünfte der Bw. aus der KEG waren folglich gem. § 192 BAO, entsprechend der Mitteilung über die einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO für die KEG, in Ansatz zu bringen und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid gem. § 252 BAO als unbegründet abzuweisen. (UFS Wien, , RV/1759-W/02)