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SWK 25, 1. September 2004, Seite 756

Endbesteuerung für Fruchtgenussberechtigten an Kapitalanteilen

(BMF) - Einkünfte aus einem Fruchtgenuss sind dem Fruchtgenussberechtigten als originäre Einkünfte zuzurechnen, wenn er auf die Einkunftserzielung Einfluss nimmt (vgl. Rz. 111 EStR 2000). Dementsprechend sieht Rz. 118 EStR 2000 vor, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkünftezurechung beim Fruchtnießer voraussetzt, dass diesem die Disposition über die Einkünfteerzielung überhaupt möglich und auch überlassen ist (etwa bei Dividenden, nicht hingegen z. B. bei Spareinlagen).

Übt der Fruchtgenussberechtigte an einem Kapitalanteil die damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsbefugnisse aus, sind die aus dem Anteilsrecht zufließenden Gewinnanteile einkommensteuerlich dem Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen. Ungeachtet der empfängerseitigen Zurechnung unterliegen Gewinnanteile aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung dem KESt-Abzug (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988). Für derartige Gewinnanteile sieht § 97 EStG 1988 die Endbesteuerungswirkung vor.

Nach dem Sinn und Zweck der Endbesteuerung ist deren einkommensteuerliche Abgeltungswirkung auf jenen Steuerpflichtigen zu beziehen, dem die jeweiligen Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Ist auf Grund der ihm übertragenen Dispositionsmöglichkeit in Bezug auf die Einkunftsqu...

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