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ÖBA 8, August 2022, Seite 614

Die in Ermangelung einer dispositiven Gesetzesvorschrift erlassene unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes, wie die untergeordneten Gerichte vorgehen sollten, wenn sie einen Vertrag für gültig erklären, der wegen des Wegfalls einer seinen Hauptgegenstand betreffenden missbräuchlichen Klausel ansonsten nicht fortbestehen könnte, ist nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass die vor der missbräuchlichen Klausel geschützte Person (die Konsumentin) umfassend und ausreichend geschützt wird

https://doi.org/10.47782/oeba202208061402

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Darlehensverträge – Auf Fremdwährung lautender, in nationaler Währung zu tilgender Kredit – Vertragsklausel, bei der das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abgewälzt wird – Missbräuchlichkeit einer Klausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht – Wirkungen – Nichtigkeit desS. 615 Vertrags – Schwerer Schaden für den Verbraucher – Praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 – Unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs – Möglichkeit, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne den Vertragsabschluss befunden hätten;

1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen mangels einer dispositiven Vorschrift im nationalen Recht zur Regelung einer solchen Situation nicht nur durch eine unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs des betreffenden Mitgliedstaats sichergestellt werden kann, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um...

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