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Umsatzsteuer: Erhebung
• Wurden Teile der aus dem Verkauf der Ware erzielten Einnahmen durch einen Dienstnehmer widerrechtlich entzogen, ist dieses rechtswidrige Vorgehen des Dienstnehmers ein vom umsatzsteuerlich relevanten Verkaufsvorgang getrennter Vorgang und führt daher nicht zur sachlichen Unbilligkeit in Bezug auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den durch den Dienstnehmer zugefügten Vermögensschaden dem Bereich des allgemeinen Unternehmerrisikos zugeordnet und keine sachliche Unbilligkeit i. S. d. § 236 BAO angenommen hat. - (§ 236 BAO), (Abweisung)
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