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ÖBA 8, August 2022, Seite 613

Keine Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bei Rechtsfragen iZm der Gewährung der Akteneinsicht

https://doi.org/10.47782/oeba202208061302

BaSAG, § 24 VwGVG, § 28 VwGVG, § 63 VwGG

Die Frage, inwiefern einer Partei Akteneinsicht zu gewähren ist und sie die ihr vorgeschriebenen Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach dem BaSAG nachvollziehen können muss, ist eine wesentliche Rechtsfrage, die nicht bloß hochtechnischer Natur ist. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 4 VwGVG liegen demnach nicht vor.

Da die Frage der Gewährung der Akteneinsicht eine Rechtsfrage ist, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde von vornherein nicht in Betracht.

[Mit Mandatsbescheid der FMA vom wurden dem revisionswerbendenS. 614 Bankinstitut Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach dem BaSAG vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der FMA abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG ebenfalls abgewiesen. Mit Erkenntnis des , wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung der Verhandlungspflicht gem Art 47 GRC und § 24 VwGVG aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren führte das BVwG erneut keine mündliche Verhandlung durch; vielmehr wurde der ...

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