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ÖBA 8, August 2022, Seite 613

Aufschiebende Wirkung einer Amtsrevision der FMA betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren gem § 70 Abs 2 BWG

https://doi.org/10.47782/oeba202208061301

§ 70 Abs 2 BWG, § 30 VwGG

Die gem § 30 Abs 2 VwGG gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der revisionswerbenden FMA aus, weil der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG drohende Nachteil – nämlich die Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der gewünschten Daten – im Fall des Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte.

Aus der Begründung:

1. Mit Mandatsbescheid der Antragstellerin vom wurde der C Bank gemäß § 70 Abs 2 Z 4 Bankwesengesetz (BWG) mit sofortiger Wirkung zur Gänze die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt und ein näher genannter Wirtschaftsprüfer zum Regierungskommissär für die C Bank bestellt. Die mitbeteiligte Partei hatte bei der C Bank ein Geschäftskonto.

2. Mit Bescheid der Antragstellerin vom wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Bekanntgabe des Aktenzeichens und Akteneinsicht im Verfahren zur erfolgten Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank (Spruchpunkt I. a.), auf Bekanntgabe der eingesetzten Aufsichtsperson samt deren Kontaktdaten (Spruchpunkt I. b.) und auf Bekanntgabe der Aktenzeichen und Akteneinsicht in allfällige weitere Verfahren, welche den Ver...

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