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EuGH: Werbeleistungen
• Mehrwertsteuer: Ausführungen von Werbeleistungen durch Subunternehmer
Urteilstenor des EuGH:
Art. 9 Abs. 2 lit. e der 6. MWSt-RL erfasst Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, die dem Werbetreibenden indirekt erbracht und einem Zwischenempfänger in Rechnung gestellt werden, der sie seinerseits dem Werbetreibenden in Rechnung stellt. Dass dieser keine Ware oder Dienstleistung herstellt, in deren Preis die Kosten der genannten Leistungen eingehen könnten, ist für die Bestimmung des Ortes der dem Zwischenempfänger erbrachten Dienstleistungen nicht von Belang.
( Design Concept, Vorabentscheidungsersuchen des luxemburgischen Cour de Cassation)
Anmerkung: Der dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Frage, ob seitens eines Subunternehmers erbrachte Leistungen (z. B. Errichtung und Reinigung eines Messestandes), die einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der diese seinerseits einem Werbetreibenden in Rechnung gestellt hat, als Katalogleistungen zu qualifizierende Werbeleistungen sind.