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Neuer Verbraucherschutz im Bereich Finanzdienstleistungen
Einheitliche Vorgangsweise in der Europäischen Union
Ziel der in diesem Beitrag exemplarisch behandelten Finanzdienstleistungs-Richtlinieder EU (= FDL-RL) ist es, die Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsgeschäften im Fernabsatz künftig zu schützen,da bis dato dieser Bereich explizit ausgenommenwar. Die Umsetzung, die nach Art. 21 bis spätestens zu erfolgen hat, ist mit dem Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz(= FernFinG)erfolgt, welches mit , also zeitgerecht, in Kraft tritt. Die gegenständliche FDL-RL der EU ist auch deshalb von Bedeutung, da sie einerseits, neben den Banken, Versicherungen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen etc., eine stark aufstrebende Branche, nämlich die sog. selbstständigen Finanzdienstleister/Vermögensberater(vgl. § 94 Z 75 i. V. m. § 95 sowie die §§ 136a ff. GewO), betrifft und andererseits sich Finanzdienstleistungen (Bank-, Kredit-, Versicherungs- oder Anlagegeschäfte besonders für den Fernabsatz - sofern keine Beratung erforderlich ist - eignen.
Weiters legt die FDL-RL im Wesentlichen eine Vollharmonisierung in allen Mitgliedsstaaten fest, die aber nur eingeschränkt erfolgt. Denn Art. 4 Abs. 2 ermöglicht es den Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die vorherige Auskunftserteilung (Unterrichtung der Verbraucher, auch a...