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SWK 23, 15. August 2004, Seite W 113

Die Zulässigkeit einer Rückstellung für Altersteilzeit und deren Ausweis im Jahresabschluss

Die handelsrechtlichen Folgen des Blockmodells

Peter Rantasa

In der betrieblichen Praxis verwenden viele Unternehmen Altersteilzeitvereinbarungen zur Restrukturierung des Personalstammes. Die Regelungen zur Altersteilzeit wurden vom Gesetzgeber im Jahr 2003 dergestalt abgewandelt, dass bei Vereinbarungen ab dem die wesentlichen Begünstigungen aufgrund von Zusatzbedingungen nicht mehr über die entsprechende Attraktivität verfügen werden. Es ist daher damit zu rechnen, dass ab dem Jahr 2004 Vereinbarungen zur Altersteilzeit überhaupt nicht oder nur mehr in einzelnen Ausnahmefällen abgeschlossen werden, da grundsätzlich keine Attraktivität für den Dienstnehmer besteht.

Im Jahr 2003 waren daher vermehrt Vereinbarungen mit Dienstnehmern betreffend Altersteilzeit zu beobachten. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beträgt das Mindestalter 50 Jahre für Frauen und 55 für Männer. Weiters ist es notwendig, die Arbeitszeit um 40 % bis 60 % zu reduzieren. Das Unternehmen verringert den Bezug des Dienstnehmers aliquot. Das Arbeitsmarktservice zahlt an den Dienstnehmer 50 % des Ausfalles.

Die zeitliche Reduktion der Arbeitszeit kann pro rata oder „blockweise" erfolgen. Im ersten Fall verringert sich die tägliche Arbeitszeit des Dienstnehmers entsprec...

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