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ÖBA 8, August 2022, Seite 611

Kündigungsverbot des § 27 VZKG gilt nur für Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

https://doi.org/10.47782/oeba202208061101

§ 902 ABGB; § 3, 23, 24, 25, 27 VZKG.

Nicht jedes Zahlungskonto iSd § 3 Abs 1 VZKG, sondern nur ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ unterliegt den Bestimmungen der § 25 ff VZKG über die umfassten Dienste, die zulässigen Entgelte und die Kündigungsmöglichkeiten.

Aus der Begründung:

Der Kl begehrt die Verpflichtung der bekl Bank zur Entgegennahme einer Bareinzahlung, die diese unter Berufung auf die Bestimmungen des FM-GwG verweigert hatte.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil der Girokontovertrag mit dem Kl von der Bekl während des gegenständlichen Prozesses wirksam gekündigt worden sei.

Die ao Revisiondes Kl zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1.1 Die Revision wendet sich weder gegen die Beurteilung des BerG, das Kündigungsschreiben der Bekl betreffend den mit dem Kl bestehenden Girokontovertrag sei dem Kl am zugegangen, noch gegen dessen Auffassung, diese Kündigungserklärung sei nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (10 Ob 26/14t [Lizenzvertrag]; RS0028622).

1.2 Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurte...

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