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II. Vermeidung von Härtefällen im AuslBG
Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 und 5 AuslBG werden sowohl der Ausländer als auch der Arbeitgeber für ein Jahr für weitere Beschäftigungsbewilligungen gesperrt, wenn mehr als einmal eine Beschäftigung ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wurde. Dies wird als Härte empfunden. Mit einem Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird (IA 2720/A 27. GP), soll daher dem AMS ein Ermessensspielraum ermöglicht werden. Nach Anhörung des Regionalbeirats soll bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe von der Sperre abgesehen werden können. Der Arbeitgeber hat jedoch glaubhaft zu machen, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.