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Anfechtung von Zahlungen wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
https://doi.org/10.47782/oeba202208060801
§§ 1411, 1412 ABGB; § 7, 10, 12a, 30, 31 IO.
Ein Pfandrecht, das bereits durch Tilgung der besicherten Forderung erloschen ist, kann nicht mehr angefochten werden, die durch Exekution erzwungene Tilgungszahlung sehr wohl.
Einem Gläubiger muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dann iSd § 31 Abs 1 Z 2 IO bekannt sein, wenn bereits mehrere Exekutionsvollzüge am Fehlen pfändbaren Vermögens scheiterten, ein Vermögensverzeichnis mit geringem Einkommen vorlag und den Schuldner überdies zwei Sorgepflichten trafen.
Dem Anfechtungsgegner ist das Wissen von Personen zuzurechnen, die er mit der Einbringung der Forderung betraute.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der kl MV begehrt von der bekl Bank mit Anfechtungsklage € 5.944,85 sA seit , wobei er sich insb auf § 31 Abs 1 Z 2 F 1 IO stützt. Er brachte vor, der Bekl sei der Klagebetrag im Zuge einer von ihr betriebenen Zwangsversteigerung eines PKW der Schuldnerin zugeflossen. Die Schuldnerin sei im Zeitpunkt des Erwerbs des exekutiven Pfandrechts und davor zahlungsunfähig gewesen. Der Bekl hätte die Zahlungsunfähigkeit durch ihre vorherigen erfolglosen Exekutionsbemühungen zumindest bekannt sein müssen. Sie ...