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Vorsteuer: Berichtigung
• § 16 UStG 1972 bezweckt und bewirkt „nur die Korrespondenz" zwischen vom liefernden Unternehmer zu entrichtender Umsatzsteuer und vom belieferten Unternehmer abgezogener Vorsteuer. - (§ 16 UStG 1972), (Abweisung)
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